Kann ich als Nicht-EU Bürger ein Unternehmen in Deutschland gründen?- Drittländer
Viele Unternehmer aus dem Ausland sind daran interessiert, in anderen Ländern ein Unternehmen zu gründen. In Deutschland beträgt der Anteil der Gewerbetreibenden ohne deutscher Nationalität rund 32%. Doch viele wissen nicht, welche Voraussetzungen für die Gründung erfüllt und welche Faktoren berücksichtigt werden müssen.
Bevor du dich dazu entscheidest, ins Ausland zu gehen, um dort ein Unternehmen zu gründen, solltest du viel recherchieren. Man sollte zum Beispiel wissen, wie die wirtschaftliche oder politische Lage in dem Land ausschaut sowie welches Potenzial der Markt überhaupt für dein Produkt oder deine Strategie bietet. Auch wichtig ist, den steuerrechtlichen Aspekt zu berücksichtigen und welche Rechtsform sich dementsprechend für dich eignet. Darfst du die geplante Tätigkeit an deinem Zielort auch ausführen und welche Rolle spielen deine Sprachkenntnisse in diesem Zusammenhang? Wusstest du, dass du eine Rentabilitäts- und eine Plausibilitäts- Bescheinigung benötigst? Bei derart wichtigen Entscheidungen können Dir spezielle Berater zur Seite stehen. Ist eine Bankkonto bereits vorhanden? Hast du dich bereits reichlich über das Land informiert und einen Businessplan erstellt, steht deiner Gründung so gut wie nichts mehr im Wege.
Wie ist die Lage in Deutschland?
Nicht-Eu Bürger, die in Deutschland ein Unternehmen gründen wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel. Welchen man genau braucht, richtet sich nach dem Herkunftsland des Antragstellers, der geplanten Tätigkeit sowie der Dauer des Aufenthalts. In den meisten Fällen stellt die deutsche Botschaft hierfür zunächst ein Nationales Visum aus. Leute, die aus Australien, Israel, Kanada, Japan, Neuseeland oder Südkorea kommen, dürfen für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten ohne Nationalem Visum einreisen. Es besteht aber auch die Möglichkeit mit einem Schengen Visum (auch Businessvisum genannt) einzureisen. Jedoch beschränkt sich die Aufenthaltserlaubnis für Gründer, die nicht aus der EU kommen, zunächst auf 3 Jahre. Des Weiteren gelten für die Gründung gesonderte Rechtsvorschriften.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden sollte zunächst geklärt werden, ob die Ausländerbehörde die Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer des Unternehmens überhaupt gestattet.
In jedem Fall wird dann nach der Ankunft in Deutschland entweder eine befristete Aufenthaltserlaubnis oder eine unbefristete Niederlassungserlaubnis von der lokalen Ausländerbehörde erteilt. Das passiert dann, wenn gemäß §21 Aufenthaltsgesetz folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Es besteht ein wirtschaftliches Interesse in einer bestimmten Region
- Die geplante Tätigkeit soll positive Auswirkungen auf die Wirtschaft haben
- Die Finanzierung des Unternehmens ist entweder durch das Eigenkapital oder durch eine eindeutige Kreditzusage gesichert
- Zum Teil werden hohe Investitionen als besonders attraktiv und vorteilhaft gesehen.
Wann kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden?
Die Niederlassungserlaubnis kann gemäß §21 Abs. 4 S. 2 AufenthG nach drei Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Durchsetzung der Tätigkeit beantragt werden. Personen über 45 Jahre müssen hierfür eine angemessene Altersversorgung verfügen.
Nach §21 Abs. 1. S. 4 AufenthG, wird die IHK zur Beurteilung der aufgeführten Voraussetzungen hinzugezogen und teilt der Ausländerbehörde im weiteren Verlauf eine Stellungnahme mit. Außerdem sind die Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden am Geschehen beteiligt.
Die Beurteilung richtet sich prinzipiell nach folgenden Aspekten:
- Inwiefern die Geschäftsidee tragfähig und innovativ ist
- In welchem Ausmaß der Unternehmer bereits Erfahrungen sammeln durfte
- Wie hoch der Kapitaleinsatz liegt und
- Wie sich die Tätigkeit auf die Beschäftigungssituation auswirkt beispielsweise die Schaffung neuer Arbeitsplätze
Nach einer erfolgreichen Beurteilung, steht der Notartermin bevor. Die Anwesenheit der Geschäftsführer ist hierfür zwingend notwendig, da sie wichtige Gründungsdokumente unterschreiben müssen. Die Gesellschafter müssen bei dem Termin zwar nicht anwesend sein, aber sich durch eine bevollmächtigte Person, beispielsweise einen Geschäftsführer, vertreten lassen.
Kann ein Geschäftsführer nicht am Notartermin teilnehmen, benötigt er eine notariell beglaubigte Vollmacht. Diese muss in deutscher Sprache vorliegen und andererseits zunächst übersetzt werden. Bitte beachte, dass Übersetzungen Zeit beanspruchen und zusätzliche Kosten hervorrufen, die du mit einplanen solltest. Je nach Herkunftsland wird dann eine Überbeglaubigung durch eine Apostille oder durch die Legalisation gebraucht.
Fazit
Auch wenn die Gründung aus den Drittländern nur auf bestimmten Umwegen erfolgt, kann man ein Unternehmen aus dem Ausland gründen. Es ist zwingend notwendig, sich beraten zu lassen und professionelle Hilfe zu suchen. Da viele Perspektiven betrachtet werden müssen, macht es durchaus Sinn, sich länger mit dem Thema auseinander zu setzen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Letztlich müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
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