Überbrückungspaket III und Neustarthilfe für Soloselbstständige

Die Coronakrise bedroht die Existenzgrundlage vieler Unternehmer und stellt ein wesentliches Problem dar. Um Selbstständige finanziell zu unterstützen, entwickelte der Bund die sogenannte Überbrückungshilfe. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe deckte die Umsatzeinbußen von April bis August. Für den nachfolgenden Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 wird nun mit dem überarbeiteten und umbenannten Überbrückungspaket III gesorgt. Die Antragsfrist hierzu endet am 31.08.2021.

Was ist die Überbrückungshilfe III?

Die Überbrückungshilfe III ermöglicht eine monatliche Förderung von bis zu 1,5 Mio Euro. Darunter können alle Unternehmen die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten, die mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch aufweisen. Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wurde auf bis zu 20.000 Euro erhöht, sodass bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2021 geltend gemacht werden können. Wirtschaftsgüter werden zudem bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. Außerdem können Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten geltend gemacht werden.

Was ist unter der Neustarthilfe zu verstehen?

Ein Teil der Überbrückungshilfe ist die Neustarthilfe für Soloselbstständige. Sie beträgt einmalig bis zu 7.500 Euro und richtet sich an Soloselbstständige, die trotz geringer betrieblicher Fixkosten finanziell stark von der Corona Krise betroffen sind. Grundvoraussetzung ist, dass im Jahr 2019 das Einkommen zu mindestens 51 Prozent aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die genaue Summe wird individuell bestimmt und beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes. Gewährt wird sie dann, wenn der Umsatz während des Zeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.  Liegt während der sechsmonatigen Laufzeit jedoch der Umsatz bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes, so muss man den Betrag anteilig zurückzahlen. Bei einem Umsatz von mehr als 90 Prozent, muss man den kompletten Betrag zurückzahlen. Ausgezahlt wird die Neustarthilfe als Vorschuss.  Sie wird dann als steuerbarer Zuschuss gezahlt und nicht auf die Grundsicherung angewendet. 

Unternehmen, die vor dem 01.01.2019 gegründet wurden, haben im Rahmen der Überbrückungshilfe III ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • “Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020”
  • “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020”
  • Kumulierung der “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” und die “Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020” 
  • Kumulierung der “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” und die “Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020”