Welche Rechtsform passt zu mir?

Eine Gründung setzt juristisch die Entscheidung für eine Rechtsform voraus. Welche Rechtsform sich für Dein Vorhaben am besten eignet, findest Du im kostenfreien Beratungsgespräch heraus. Nutze unseren Beratungsservice, um die wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Auswirkungen für Dein Vorhaben kennen zu lernen und Dir die Entscheidung leichter zu machen.

Damit Du leichter einschätzen kannst, welche Rechtsform sich für Dich am besten eignet, sind folgende Überlegungen zielführend:

  • Wie viele Personen sollen als Gründer benannt werden?
  • Wer soll als Leitung fungieren?
  • Erfordert Deine Gründung eine Eintragung in das Handelsregister?
  • Möchtest Du das Eintragungsrecht in das Handelsregister nutzen?
  • Kannst Du das nötige Kapital allein Aufbringen?
  • Reichen Deine aktuellen Fachkompetenzen aus?
  • Wie hoch soll die Kreditwürdigkeit Deines Unternehmens sein?
  • Wie risikoreich ist die Gründung?
  • Willst Du die persönliche Haftung einschränken?
  • Passt die von Dir ausgewählte Rechtsform zur Betriebsgröße?

Um Deinem Unternehmen die passende Rechtsform zu geben, erhältst Du hier einen Überblick über die gesetzlich vorgegebenen Rechtsformen:

Einzelunternehmen

Einzelunternehmen unterscheiden sich in „Kleingewerbetreibende“, „Kaufleute“ und „Freiberufler“.

Kleingewerbetreibende

Hier handelt es sich um Einzelgewerbetreibende, „die nach Art und Umfang des Unternehmens einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern.“ Das heißt, es hängt von der Art und dem Umfang Deiner Tätigkeit ab, ob Du ein Kleingewerbebetreibender (auch; Nicht-Kaufmann) oder ein Kaufmann bist. Als Kleingewerbebetreibender trägst Du Dich nicht in das Handelsregister ein und ersparst Dir dadurch die doppelte Buchführung und Bilanzierung. Deine Rechtsgrundlage als Kleingewerbebetreibender ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Für Verbindlichkeiten haftest Du persönlich und unbeschränkt mit Deinem gesamten Vermögen. Auch wenn Deine Gesellschaft aus mehreren Gesellschaftern (BGB-Gesellschaft) besteht und ein anderer Gesellschafter die Verbindlichkeit verursacht hat.
Als Kleingewerbebetreibender bzw. BGB-Gesellschaft darfst Du Dich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Dadurch erlangst Du die rechtliche Eigenschaft eines eingetragenen Kaufmanns, mit allen Rechten und Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch. Auch hier haftest Du persönlich und unbeschränkt mit Deinem gesamten Vermögen.

Kaufmann

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Das ist der Fall, wenn Dein Vorhaben ein in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Als Kaufmann bist Du verpflichtet, Dich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Die Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetz. Für Dich als Kaufmann gelten die Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB).  Bei der Einschätzung, ob Du ein Kleingewerbebetreibender oder ein Kaufmann bist, helfen Dir folgende Anhaltspunkte. Nur die Gesamtschau aller dieser Kriterien lassen eine Einschätzung zu:

Art Deiner Geschäftstätigkeit

  • Volumen der Produktpalette, Leistungen, Geschäftsbeziehungen
  • Gewährleistung + Inanspruchnahme Fremdfinanzierung (Kredithöhe ab 50.000 Euro)
  • Aktivität: Wechsel + Scheckverkehr
  • Teilhabe am Frachtverkehr (aktiv, passiv)
  • Lokale oder internationale Tätigkeit
  • Umfang Werbung
  • Größere Lagerhaltung

Umfang der Geschäftstätigkeit

  • Höhe des Umsatzes, nicht Bilanzgewinn
  • Anlagevermögen, Umsatzvermögen (Betriebsvermögen ab ca. 100.000 Euro)
  • Anzahl, Funktion Beschäftigte, inkl. Aushilfskräfte (mehr als 5 Personen)
  • Schichtbetrieb
  • Betriebsgröße
  • Anzahl + Organisation Produktionsstätten (mehrere Standorte/Niederlassungen)
  • Organisationsaufwand (erheblicher Organisationsaufwand, z.B. die Organisation von Großveranstaltungen)
  • Auslandsfilialen

Umsatz (indiziell/Richtwerte)

Produktion 300.000 Euro
Großhandel 300.000 Euro
Einzelhandel 250.000 Euro
Dienstleistungen 175.000 Euro
Handelsvertreterprovision 120.000 Euro
Speisegaststätten 300.000 Euro
Hotels 250.000 Euro

Freiberufler

Die Zugehörigkeit der Freien Berufe ist in § 18 Einkommenssteuergesetz (EstG) geregelt. Häufig setzt eine Freiberufliche Tätigkeit einen akademischen Abschluss voraus. Du gehörst zu den Freiberuflern, wenn Du als Selbstständiger einen wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Beruf ausübst, zu denen die sogenannten Katalogberufe (Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater o.ä.) gehören. Eine feste Definition der Freien Berufe (auch; „Dienstleistungen höherer Art“) gibt es aktuell nicht. Freiberufler werden in vier Berufsgruppen eingeteilt.

  • Heilkundler (z.B. Ärzte, Zahnärzte)
  • Rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Freiberufler
  • Techniker und Naturwissenschaftler (z.B. Architekten, Vermessungsingenieure)
  • Angehörige der freien Kulturberufe (z.B. Journalisten)

Bestehen Zweifeln bezüglich einer Einordnung der Selbständigkeit, entscheidet das zuständige Finanzamt. Das Finanzamt muss Du den Beginn Deiner freiberuflichen Selbstständigkeit mitteilen. Ein formloses Schreiben reicht hier völlig aus. Wenn Deine Tätigkeit als Freiberufler zusätzlich eine Zulassung voraussetzt, teilt das Finanzamt diesen Sachverhalt der zuständigen Berufskammer mit. Insofern besteht für Dich eine Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer.

Geltungsbereich Handelsgesetz

Die Regelungen des Handelsgesetzes gelten für den eingetragenen Kaufmann (Einzelkaufmann), aber auch für andere im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (OH, KG, GmbH & Co.KG) und für Kapitalgesellschaften (UG haftungsbeschränkt, GmbH, AG) insofern keine Sondervorschriften (z.B. GmbH-Gesetz) greifen.

Firmenname

Eine zentrale Bedeutung kommt der richtigen Firmierung zu.
Als Kaufmann führst Du Dein Geschäft unter dem Namen Deines Unternehmens (Firma). Das Firmenrecht gewährt Dir als Firma eine Namensfirma, eine Sachbezeichnung, einen Phantasienahmen oder eine Mischform.

Komponenten des Firmennamens

  • Als Firmenname kannst Du Deinen eigenen Namen, z.B. „Mustermann OHG“ verwenden
  • Als Zusatz kannst Du Deiner Firma eine Sach- oder Tätigkeitsbezeichnung zuweisen z.B. „Mustermann’s Fitnessstudio OHG“
  • Eine andere Option für den Firmennamen ist ein Phantasiename
  • Du darfst Deine Firma auch nach einer Kombination aus Personen-, Sach- und Phantasienamen benennen

Zwingend erforderlich ist, dass Dein Firmenname stets den Zusatz der Rechtsform des Unternehmens enthält.

Wahl des Firmennamens
Bei der Wahl des Firmennamens sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Dein Firmenname soll Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzen. Insofern darf Dein Firmenname keine reinen Branchenbezeichnungen für eine Sach- oder Tätigkeitsbezeichnung beinhalten.
  • Deine Geschäfts- und Haftungsverhältnisse müssen durch den Zusatz der Rechtsform im Firmennamen erkennbar sein.
  • Dein Firmenname darf nicht irreführend sein. Ein Firmenname, der Bezeichnungen wie Institut, Bank, Zentrum oder Europäisch enthält, ist in der Regel unzulässig.

Einteilung der Gesellschaften im Handelsregister

Im Handelsregister sind die Gesellschaften in drei Kategorien eingeteilt, die Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Partnergesellschaften:

Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft besteht aus einem Zusammenschluss von mindestens 2 Personen.
Die Personengesellschaft kann Rechte und Pflichten haben, ist aber keine juristische Person. Im Folgenden werden unterschiedliche Personengesellschaften aufgeführt.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR bietet sich für Dich an, wenn Du Dich auf dauerhaft mit einem oder mehreren Partnern zusammenschließen willst, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu verfolgen (&& 705 ff. BGB). Alle Gesellschafter sind zur Förderung dieses Zwecks verpflichtet und dazu, die vereinbarten Beiträge durch die Einbringung von Einlagen zu leisten. Die Rechtsform der GbR ist vielseitig einsetzbar, z.B. für gewerbliche Tätigkeiten, Spielgemeinschaften oder Freiberufler, wie z.B. Ärzte und Rechtsanwälte. Eine GbR setzt keine Mindestkapitaleinlage voraus. Zur Gründung reicht eine mündliche Vereinbarung. Es ist jedoch angeraten, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Die Haftungsfrage ist so geregelt, dass alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten mit ihrem Privatvermögen haften, es sei denn es sind Sonderregeln vereinbart. Im Geschäftsverkehr ist es wichtig zu wissen, dass die GbR mit Vor- und Zunamen aller Gesellschafter auftritt. Die Gesellschaft kann freiwillig in das Handelsregister eintragen werden. Insofern gelten die Rechte und Pflichten im Handelsgesetzbuch. Auch dann haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen mit dem Zweck unter der gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Eine Begrenzung der Personen nach oben ist juristisch nicht festgelegt. Pflichten sind die Eintragung in das Handelsregister und die Anmeldung der OHG beim Gewerbeamt. Ab dem Zeitpunkt der Betriebseröffnung haben die Gesellschafter einen Monat Zeit, um den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln. Kleingewerbebetreibende und Freiberufler könnten keine OHG gründen. Die Gründung einer OHG benötigt kein Mindestkapital und alle Gesellschafter verfügen gemeinsam über das Vermögen. Jeder Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem persönlichen Vermögen. Die Gründung der OHG erfordert keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag. Dieser wird jedoch dringend angeraten. Es liegt nahe, dass z.B. Banken und Geschäftspartner einen solchen Vertrag anfordern. Bei uns findest Du erfahrene Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater, um Deinen Gesellschaftervertrag an Dein Unternehmen optimal anzupassen. Die OHG ist zur doppelten Buchführung verpflichtet, inklusive des Jahresabschlusses und der Gewinn- und Verlustrechnung. Darüber hinaus muss die OHG alle drei Monate Gewerbesteuer abführen, deren Höhe sich nach dem Gewinn der OHG richtet. Zudem müssen Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden und jeder einzelne Gesellschafter muss Einkommenssteuer für seinen Gewinnanteil entrichten.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG ist eine Personengesellschaft aus mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen mit dem Zweck unter der gemeinschaftlichen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Die KG ist im Handelsregister, beim Gewerbeamt und beim Finanzamt anzumelden sowie in der Regel auch bei der Industrie- und Handelskammer. Hingegen zur OHG haften bei der KG nicht alle Gesellschafter mit ihrem vollen Privatvermögen. Eine KG besteht aus mindestens einem Komplementär und mindestens einem Kommanditisten. Der Komplementär haftet mit seinem vollen privaten Vermögen, während der Kommanditist nur für seine Einlage haftet (§ 161 HGB). Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung und vertritt die Gesellschaft nach außen, nach denselben Regeln, die auch für die Gesellschafter der OHG gelten.

Kapitalgesellschaften:

Eine Kapitalgesellschaft kann alleine oder von einem Zusammenschluss von Personen gegründet werden und ist haftungsbeschränkt. Anders als bei der Personengesellschaft, verfügt sie eine anerkannte rechtliche Selbstständigkeit und wird als juristische Person betrachtet. Die Gründer können sich hierbei zwischen verschiedenen Rechtsformen entscheiden.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt die vermutlich bekannteste Variante der Kapitalgesellschaften dar. Sie kann allein oder mit mehreren Gesellschaftern gegründet werden, jedoch wird ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vorausgesetzt. Diese Stammeinlagen können aus einem Geldbetrag bestehen, aber auch durch wichtige Sachanlagen der Firma ersetzt werden. Die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung schließt außerdem nur die Höhe des erbrachten Geschäftsanteils der einzelnen Gesellschafter mit ein, wodurch ein Rückgriff auf das Privatvermögen ausgeschlossen werden kann.

Unternehmergesellschaft, kurz: UG (haftungsbeschränkt)

Als Unternehmergesellschaft (UG) bezeichnet man eine unterlegene Variante der GmbH, die zur Rechtsform der Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung gehört. Anders als bei einer GmbH wird hierfür kein Startkapital von 25.000 Euro benötigt. Gründen könnte man die UG nämlich theoretisch schon mit einem Startkapital von 1 Euro. Aus diesem Grund werden auch gerne die Begriffe “1-Euro-GmbH” oder “Mini-GmbH” verwendet, obwohl diese rechtlich nicht verankert sind. Allerdings ist der optimale Betrag individuell von der Tätigkeit abzumachen. Das Startkapital wird dann Bar eingezahlt, Sachanlagen sind in diesem Fall nicht möglich. Wichtig ist zu beachten, dass die UG mindestens 25% des Jahresüberschusses als Eigenkapitalrücklage beiseite legt. Sobald die Rücklage eine Höhe von 25.000 Euro erreicht, kann man in eine GmbH umfirmieren. Außerdem muss eine doppelte Buchführung durchgeführt werden und die Erstellung einer Jahresbilanz ist verpflichtend.

Aktiengesellschaft, kurz: AG

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) wird ein Mindestkapital von 50.000 Euro fällig, welches dann wiederum in Aktien zerlegt wird. Personen können sich diese Aktien kaufen und mit kleinen Beträgen am Grundkapital der Unternehmen beteiligt sein. Anders als bei den oben genannten Kapitalgesellschaften, wird sie durch einen Vorstand vertreten, der von einem Aufsichtsrat überwacht wird. Außerdem haftet die AG nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sodass das Privatvermögen unangetastet bleibt.

Print Friendly, PDF & Email