Alles rundum die Prokura

Als Prokura bezeichnet man die rechtmäßige und zu gewissen Handlungen bevollmächtigte Vertretung eines Unternehmens bzw. des Geschäftsführers durch einen Prokuristen. Sie führt zu einer höheren Rechtssicherheit, da sich der Geschäftspartner in jedem Fall auf den Prokuristen verlassen kann. 

Einzelprokura 

Der Prokurist ist einzelvertretungsberechtigt und darf im Namen der Firma und des Geschäftsherrn alleine auftreten und handeln. 

Gesamtprokura

Die Prokura wird gemeinschaftlich an zwei oder mehr Personen erteilt und kann nur dann angewandt werden, wenn auch alle Prokuristen anwesend sind. Für den Fall dass ein Prokurist nicht anwesend sein kann, könnte der oder die anderen Vertreter für bestimmte Handlungen ermächtigt oder das alleinige Handeln nachträglich genehmigt werden. 

Wichtig: Erlischt im Laufe der Zeit die Prokura eines Prokuristen, so bleibt es eine Gesamtprokura und wechselt nicht automatisch zu einer Einzelprokura. 

Halbseitige Gesamtprokura 

Ein Prokurist ist zur Einzelvertretung berechtigt, dem anderen Prokuristen wird jedoch nur Gesamtprokura erteilt.

Gemischte Gesamtprokura 

Durch die gemischte Gesamtprokura wird der Prokurist organschaftlicher Gesamtvertreter der Gesellschaft. Die Vertretungsmacht besteht jedoch nur im Umfang der erteilten Prokura. 

Filialprokura

Gemäß § 50 Abs. 3 HGB kann die Prokura auch nur auf bestimmte Filialen bzw. Niederlassungen angewandt werden. Möglich ist das aber nur, wenn die Niederlassungen verschiedene Firmennamen tragen. 

Nach § 48 Abs. 1 HGB kann die Prokura ausschließlich durch den im Handelsregister eingetragenen Kaufmann bzw. Inhaber des Handelsgeschäfts oder gegebenenfalls durch seinen gesetzlichen Vertreter erteilt werden. 

Zu den Kaufleuten gehören nach § 48 HGB:

  • Handelsgesellschaften
  • Liquidation befindliche Kapitalgesellschaften
  • die eingetragene Genossenschaft
  • die Erbschaft, der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlasspfleger, die das Handelsgeschäft des Erblassers fortführen

Erteilt werden kann die Prokura ausschließlich an natürliche und voll geschäftsfähige Personen. Das Erteilen an Minderjährige ist unterlassen. Wurde die Prokura erteilt, ist sie gemäß § 52 Abs. 2 HGB nicht übertragbar.

Nach § 49 Abs. 1 HGB ist der Prokurist nach Erteilung der Prokura zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes voraussetzt. Hierbei kommt es nicht auf ein bestimmtes Handelsgewerbe an. 

Darunter darf er folgende Dinge: 

  • einstellen und entlassen von Arbeitnehmern
  • das Erteilen von Handlungsvollmachten Mitarbeiter
  • das Aufnehmen oder Gewähren eines Darlehens bzw. Kredits
  • das Übernehmen einer Bürgschaft
  • das Vornehmen einer Schenkung
  • das Erschließen neuer Geschäftsbranchen
  • das Errichten bzw. Schließen von Zweigniederlassungen
  • die Verlegung des Geschäftssitzes
  • der Erwerb oder Kauf weiterer Unternehmen oder Beteiligungen 
  • der Kauf oder das Mieten sowie Vermieten eines Grundbesitzes
  • die Führung von Gerichtsverfahren
  • das Verkaufen oder Belasten eines Grundstücks ist gemäß § 49 Abs. 2 HGB nur erlaubt, wenn die Befugnis zusätzlich erteilt worden ist

Zu folgenden Dingen ist der Prokurist nicht befugt: 

  • das Tätigen von Grundlagengeschäften, welches den Betrieb des Handelsgewerbes im Nachhinein betreffen könnte → darunter zählt die Einstellung des Handelsgewerbes,  eine Namensänderung des Unternehmens, das Aufnehmen neuer Gesellschafter, der Antrag einer Insolvenzanmeldung
  • weiteren Personen Prokura erteilen
  • die Unterzeichnung des Jahresabschlusses
  • Selbstkontrahieren 

Die Prokura kann gemäß § 52 HGB jederzeit durch den Geschäftsherrn widerrufen werden. Der Widerruf kann formlos erfolgen. Abgesehen davon bestehen folgende Möglichkeiten:

  • durch Geschäftsunfähigkeit oder Sterbefall des Prokuristen (nicht etwa durch den Tod des Geschäftsinhabers)
  • bei Verlust des Handelsgeschäfts durch den Geschäftsherrn
  • bei Übernahme eines eigenen Handelsgeschäfts beispielsweise durch Erbschaft oder Kauf 
  • bei der Umfirmierung in eine OHG oder KG
  • durch fehlende Zahlungsfähigkeit des Kaufmanns → Insolvenz
  • durch enden der Prokura Erteilung gemäß vorhandenem Rechtsverhältnis

Gemäß § 51 HGB muss der Prokurist seine Namensunterschrift unter der Angabe der Firma setzen und mit dem Zusatz “ppa” oder “per Prokura” vervollständigen.  

Nach § 53 muss die Erteilung, das Erlöschen sowie jegliche Veränderungen der Prokura beim Handelsregister angemeldet werden. Hinzu zählen außerdem zulässige Beschränkungen oder Erweiterungen. Die Prokura ist aber auch ohne Handelsregisteranmeldung wirksam. 

Die Anmeldung erfolgt zudem durch den Inhaber des Handelsgeschäfts bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter. In der Regel wird die Handelsregisteranmeldung von einem Notar entworfen und anschließend nach Unterschreiben durch den Anmeldenden beglaubigt. Der Prokurist muss diese nicht unterschreiben. 

Eine fehlerhafte Prokura ist unwirksam und anfechtbar. Es haftet derjenige, der die falschen Einträge veranlasst hat. Der Dritte, der im Vertrauen auf die fehlerhafte Eintragung Geschäfte vorgenommen hat, wird geschützt. Die Eintragung sollte jedenfalls umgehend korrigiert werden. 

Es besteht immer ein Risiko, dass der Prokurist seine Prokura missbraucht und nachteilige Geschäfte abschließt. Die Geschäfte sind wirksam und können nicht widerrufen werden. Der Geschäftsherr kann lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen veranlassen. 

Dies gilt allerdings nicht, wenn der Prokurist mit dem Geschäftspartner vorsätzlich zum Schaden zusammenwirkt. 

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