Was ist bei einem Impressum zu beachten?
Das Impressum bildet einen wichtigen Teil jener Webseite. Dort werden bestimmte Informationen über den Seitenbetreiber aufgezeigt, welche essentiell für die Datenerhebung und das Recht auf Auskunft sind. Auf diese Art und Weise soll den Nutzern eine Kommunikation mit den Verantwortlichen der Inhalte ermöglicht werden.
Für wen gilt die Impressumspflicht?
Laut §5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) müssen all jene Websites ein Impressum aufweisen, die Gewinnzwecke verfolgen und eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Werden also Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten, so besteht eine Impressumspflicht. Vor allem Verkaufsplattformen und Online-Shops sowie Accounts, die gewerblich genutzt werden, fallen in diese Kategorie. Ebenfalls davon betroffen sind nach §55 Rundfunkstaatsvertrag (RstV) journalistisch-redaktionelle Inhalte, die zur Meinungsbildung beitragen können. In solchen Fällen werden meist der Geschäftsführer und Chefredakteur angegeben. Anders sieht es bei privaten Websites sowie persönlichen Blogs aus. Bei rein familiären Zwecken beziehungsweise Inhalten, wird kein Impressum hervorgesehen. Jedoch gibt es hierbei etwas wichtiges zu beachten: Sobald die Website Werbebanner beinhaltet oder an Affiliate-Programmen teilnimmt, gilt die Seite nicht mehr als privat. Dasselbe gilt auch dann, wenn mit der Werbung geringe Umsätze generiert werden. In solchen Fällen solltest Du ebenfalls ein Impressum aufweisen können.
Wichtig: Immer häufiger wird betont, dass auch Privatpersonen, die neben ihrer Webseite ein Profil der Sozialen Medien pflegen, ein Impressum bzw. eine Anbieterkennzeichnung erstellen sollten. Das Gericht begründet diese Aussage damit, dass die Profile ebenfalls zu Marketingzwecken genutzt werden können, weshalb ein Impressum unabdingbar ist.
Wo muss das Impressum zu finden sein?
Das Impressum muss nach VSBG leicht zu erkennen und von jeder Seite abrufbar sein. Deshalb sollte es mit einem eindeutigen Namen wie “Impressum”, “Kontakt” oder “Anbieterkennzeichnung” hervorgehoben werden. Es muss außerdem ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein. Es reicht nicht aus sein Impressum unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufzuführen. Der Zugang muss in jedem Fall gewährleistet sein und darf nicht nur unter Verwendung eines speziellen Programms zu erkennen sein. Auch darf sich das Impressum nicht hinter einem Pop-Up-Fenster verbergen, da die Angaben so nicht einsehbar sind und als nicht existent gewertet werden. Oft befindet sich das Impressum am unteren Ende der Webseite.
Was gehört in ein Impressum?
Was alles in ein Impressum gehört wird nicht explizit in einer Regelung genannt. Was feststeht ist, dass es von der Datenschutzerklärung getrennt werden soll. Allerdings sollen nach §5 und 6 TMG folgende Punkte im Impressum aufgelistet und geteilt werden:
- Name (bei natürlichen Personen Vor- und Nachname) und Anschrift der Niederlassung (Postfach ist nicht ausreichend) sowie die rechtliche Vertretung
- bei juristischen Personen Unternehmensname und vollständiger Name des Vertretungsberechtigten sowie die entsprechende Rechtsform
- USt-ID wenn vorhanden (die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. die Wirtschafts-Identifikationsnummer)
- Kontaktdaten: postalisch als auch elektronisch → E-Mail, Telefonnummer, Fax
- entsprechende Register/Registereintrag wenn vorhanden (Handelsregister, Vereinsregister etc.)
- Angaben von Haftpflichtversicherung oder berufsrechtlichen Normen
- Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde
- Seit 2016 Ein Link auf die Streitbelegungsplattform der EU
- berufsspezifische Angaben etwa für Anwälte, Steuerberater, Notare usw.:
- zuständige Aufsichtsbehörde sowie genaue Berufsbezeichnung
- Staat, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
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Was ist wenn das Impressum fehlt beziehungsweise ungenügend aufgeführt ist?
Die Rechtsprechung ist sich bei dem Maß der Strafe nicht einig. Das liegt zum einen daran, dass einige Gerichte die Auffassung tragen, dass bei einem fehlendem bzw. mangelhaften Impressum ein Rechtsverstoß vorliegt, während andere Gerichte der Ansicht sind, dass derartige Verstöße nicht abmahnfähig sind. Auch bei journalistisch-redaktionellen Inhalten ist man sich über das Strafmaß nicht einig. Prinzipiell lässt sich dennoch sagen,dass wenn kein Impressum hinterlegt oder nur ein fehlerhaftes vorhanden ist, eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro drohen kann. Da der Delikt den Datenschutz missachtet und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, erfolgen dann Sanktionen über kostenpflichtige Abmahnungen.
Du hast eine Abmahnung erhalten?
Prüfe, ob es sich um eine Betrugsmasche handelt. Gefälschte Abmahnungen sind typisch in dieser Szene und werden häufig verwendet, um an Daten und vor allem schnell an eine Menge Geld zu kommen. Eine Abmahnung sollte demnach folgende Aspekte beinhalten:
- Vollständiger Name des Abmahners
- Gegenstand der Abmahnung
- eine konkrete Frist und darüber hinaus mögliche Konsequenzen
- eine Unterlassenserklärung