Akzeptiert das Finanzamt ein Virtual Office?
Mittlerweile entscheiden sich viele Unternehmer, die im Home Office arbeiten, für die Auslagerung der Geschäftsanschrift. Jedoch ist bei der Anmeldung einer virtuellen Geschäftsadresse etwas zu beachten.
Grundsätzlich ist für den Firmensitz das Finanzamt zuständig, welches sich in der Stadt befindet. Wenn also jemand ein Büro in Düsseldorf anmietet, ist das Finanzamt in Düsseldorf für das dort ansässige Unternehmen zuständig.
Bei einer virtuellen Geschäftsadresse gestaltet sich dies anders. In diesem Fall ist das Finanzamt für das Unternehmen zuständig, das sich am Wohnort des Geschäftsführers befindet.
Hierfür ist nur wichtig, im Fragebogen zur steuerrechtlichen Erfassung als Geschäftsanschrift die virtuelle Geschäftsadresse und als Ort der Geschäftsleitung die Wohnadresse anzugeben. Ansonsten ist das Finanzamt dazu befugt, einen Ortstermin zu vereinbaren. Auf diese Art und Weise prüft das Finanzamt dann die Glaubwürdigkeit der Geschäftsadresse mit Hilfe verschiedener Faktoren.
Man ratet dringend davon ab, falsche Angaben zu machen. Da selbst nach der Erteilung der Umsatzsteuernummer eine unangekündigte Prüfung durchgeführt werden kann, welche im Falle der Unglaubwürdigkeit zur Aberkennung der Umsatzsteuernummer führen kann. Für einige Unternehmer hat dies existenzbedrohende Folgen.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass das Finanzamt ein Virtual Office akzeptiert solange der Fragebogen zur steuerrechtlichen Erfassung korrekt ausgefüllt wird.
Du möchtest mehr erfahren? Dann schaue mal bei unseren Beiträgen der Rubrik „Wissenswertes“ vorbei!